Wahlordnung

Wahlordnung der IHK Ulm

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Ulm hat in ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBI. I S. 3306), folgende Wahlordnung beschlossen:

(1) Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von 5 Jahren bis zu 60 Mitglieder der Vollversammlung.

(2) 52 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.

(3) Bis zu acht Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß § 23 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Eine Zuwahl ist zu begründen.

(1) Für die unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken die zu diesem Zeitpunkt wählbaren Kandidaten nach, die bei der Wahl innerhalb derselben Wahlgruppe und desselben Wahlbezirks mit der höchsten Stimmenzahl dieselben Kriterien bezüglich Betriebsgrößenklasse, Wirtschaftszweig/Branche und Kreiszuordnung erfüllen wie die ausscheidenden Mitglieder, soweit diese Kriterien für das Erreichen der Vorgaben gemäß § 6 Abs. 5 erforderlich sind. Wenn innerhalb desselben Wahlbezirks und derselben Wahlgruppe nicht genügend Kandidaten vorhanden sind, die diese Kriterien erfüllen, erfolgt die Sitzvergabe - soweit nach § 6 Abs. 5 vorgesehen - nach Kreiszuordnungen, soweit dies nicht möglich ist nach Wirtschaftszweigen/Branchen, soweit dies nicht möglich ist nach Betriebsgrößenklassen, soweit dies nicht möglich ist nach der höchsten Stimmenzahl.

Dies gilt auch, wenn die als Nachfolgemitglied qualifizierten Bewerber bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden sind; sie gelten fortan als unmittelbar gewählte Mitglieder.

Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 24 Abs. 1 bekannt zu machen.

(2) Ist kein Nachfolgemitglied vorhanden, so soll die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder gemäß § 23 besetzen. Die Wahl erfolgt für die restliche Amtsperiode der Vollversammlung.

Die mittelbar gewählten Nachfolgemitglieder müssen derselben Wahlgruppe und demselben Wahlbezirk angehören sowie dieselben Kriterien bezüglich Betriebsgrößenklasse, Wirtschaftszweig/Branche und Kreiszuordnung erfüllen wie die ausscheidenden Mitglieder, soweit diese Kriterien für das Erreichen der Vorgaben gemäß § 6 Abs. 5 erforderlich sind.

(3) Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 23 besetzt.

(4) Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung – einschließlich der nach § 1 Abs. 3 gewählten – 20 v.H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode der Vollversammlung. Die Nachfolgewahl wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung als Briefwahl durchgeführt. Die unmittelbar gewählten Nachfolgemitglieder müssen derselben Wahlgruppe und demselben Wahlbezirk angehören sowie dieselben Kriterien bezüglich Betriebsgrößenklasse, Wirtschaftszweig/ Branche und Kreiszuordnung erfüllen wie die ausscheidenden Mitglieder, soweit diese Kriterien für das Erreichen der Vorgaben gemäß § 6 Abs. 5 erforderlich sind.

(1) Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.

(2) Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.

(3) Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

(1) Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig sind, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt sind und entweder selbst IHK-zugehörig sind oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte von IHK-Zugehörigen im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG.

Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbstständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen.

Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.

(3) Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen, Wahlbezirken, Kreisen (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm), Wirtschaftszweigen/Branchen bzw. Betriebsgrößenklassen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) muss innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Wahlergebnisse statt.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs.1 vorgesehenen Amtszeit durch Tod, Amtsniederlegung oder mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen oder nachträglich entfallen sind oder die Wahl aus sonstigen Gründen für ungültig erklärt wird. Auf Antrag hat die Vollversammlung die Feststellung, dass bei einem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK von den fehlenden Voraussetzungen der Wählbarkeit zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe, einen anderen Wahlbezirk, einen anderen Kreis (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm), einen anderen Wirtschaftszweig/Branche oder eine andere Betriebsgrößenklasse. Abweichend von § 4 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.

(4) Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

(1) Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen, Wahlbezirke, Kreiszuordnungen, Wirtschaftszweige/Branchen und Betriebsgrößenklassen eingeteilt.

(2) Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

I Industrie
II Handel
III Unternehmensnahe Dienstleistungen (insbesondere Verkehr/Logistik, Handelsvertreter, Datenverarbeitung, sonstige unternehmensnahe Dienstleistungen)
IV Dienstleistungen (insbesondere Tourismus/Gastgewerbe, Immobilien-/ Wohnungswirtschaft, Versicherungsvermittler, sonstige Dienstleistungen)
V Kreditinstitute
VI Energie

(3) Wahlbezirke

Für die Wahlgruppe I werden folgende Wahlbezirke gebildet:
(a) Alb-Donau-Kreis/Stadtkreis Ulm
(b) Landkreis Biberach

Für die Wahlgruppe II werden folgende Wahlbezirke gebildet:
(a) Alb-Donau-Kreis/Landkreis Biberach
(b) Stadtkreis Ulm

Der Wahlbezirk für die Wahlgruppen III-VI umfasst den gesamten IHK-Bezirk.

(4) Es werden folgende Betriebsgrößenklassen gebildet:

(a) Betriebsgrößenklasse 1 (BGKL 1):bis 49 Beschäftigte i.S.v. § 267 Abs. 5 HGB analog
(b) Betriebsgrößenklasse 2 (BGKL 2): ab 50 Beschäftigte i.S.v. § 267 Abs. 5 HGB analog

(5) Die IHK-Zugehörigen wählen im Wahlbezirk ihrer Wahlgruppe jeweils die folgende Anzahl von unmittelbaren Mitgliedern der Vollversammlung:

I Wahlgruppe Industrie
19 Mitglieder, davon im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Stadtkreis Ulm 9 Mitglieder und im Wahlbezirk Landkreis Biberach 10 Mitglieder.
Im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Stadtkreis Ulm müssen mindestens 1 Mitglied der BGKL 1 und mindestens 6 Mitglieder der BGKL 2 angehören.
Im Wahlbezirk Landkreis Biberach müssen mindestens 1 Mitglied der BGKL 1 und mindestens 7 Mitglieder der BGKL 2 angehören.
Im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Stadtkreis Ulm müssen mindestens 4 Mitglieder im Alb-Donau-Kreis und mindestens 3 Mitglieder im Stadtkreis Ulm ansässig sein.

II Wahlgruppe Handel
9 Mitglieder, davon im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Landkreis Biberach 6 Mitglieder und im Wahlbezirk Stadtkreis Ulm 3 Mitglieder.
Im Wahlbezirk Stadtkreis Ulm muss mindestens 1 Mitglied dem Großhandel und mindestens 1 Mitglied dem Einzelhandel (stationär) angehören.
Im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Landkreis Biberach müssen mindestens 2 Mitglieder dem Großhandel und mindestens 2 Mitglieder dem Einzelhandel (stationär) angehören.
Im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Landkreis Biberach muss mindestens 1 Mitglied der BGKL 1 und mindestens 1 Mitglied der BGKL 2 angehören; im Wahlbezirk Stadtkreis Ulm muss mindestens 1 Mitglied der BGKL 1 und mindestens 1 Mitglied der BGKL 2 angehören.
Im Wahlbezirk Alb-Donau-Kreis/Landkreis Biberach müssen mindestens jeweils 2 Mitglieder im Alb-Donau-Kreis bzw. im Landkreis Biberach ansässig sein.

III Wahlgruppe Unternehmensnahe Dienstleistungen
(Verkehr/Logistik, Handelsvertreter, Datenverarbeitung, sonstige unternehmensnahe Dienstleistungen)

12 Mitglieder, es müssen den Wirtschaftszweigen/Branchen Verkehr/Logistik mindestens 2 Mitglieder, Handelsvertreter sowie Datenverarbeitung jeweils mindestens 1 Mitglied angehören.
Mindestens 2 Mitglieder müssen der BGKL 1 und mindestens 5 Mitglieder der BGKL 2 angehören.
Mindestens je 2 Mitglieder müssen im Alb-Donau-Kreis, im Landkreis Biberach und im Stadtkreis Ulm ansässig sein.

IV Wahlgruppe Dienstleistungen
(Tourismus/Gastgewerbe, Immobilien-/Wohnungswirtschaft, Versicherungsvermittler, sonstige Dienstleistungen)

8 Mitglieder, es müssen mindestens jeweils 1 Mitglied den Wirtschaftszweigen/Branchen Tourismus/Gastgewerbe, Versicherungsvermittler und Immobilien-/Wohnungswirtschaft angehören.
Mindestens 4 Mitglieder müssen der BGKL 1 und mindestens 1 Mitglied der BGKL 2 angehören.
Mindestens je 1 Mitglied muss im Alb-Donau-Kreis, im Landkreis Biberach und im Stadtkreis Ulm ansässig sein.

V Wahlgruppe Kreditinstitute
1 Mitglied. In dieser Wahlgruppe darf insgesamt höchstens je 1 Mitglied dem Bereich der privaten Geschäftsbanken, der genossenschaftlichen Kreditinstitute und der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute angehören. Dies gilt auch für die nach Absatz 12 hinzugewählten Mitglieder.

VI Wahlgruppe Energie
3 Mitglieder, es müssen mindestens je 1 Mitglied der BGKL 1 und der BGKL 2 angehören.

(6) Beteiligungs- und Komplementärgesellschaften sowie andere Unternehmen, die der Verwaltung und Führung von Betrieben dienen, sind der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zuzuordnen, in welchem der Schwerpunkt der Tätigkeit der verbundenen Unternehmen liegt, sofern beide Unternehmen wahlberechtigt sind. Über den Schwerpunkt der Tätigkeit entscheidet in Zweifelsfällen der Wahlausschuss aufgrund der vorliegenden Daten und dokumentiert dies.

Für die Einteilung in die Betriebsgrößenklassen wird die Gesamtzahl der Beschäftigten des Unternehmens selbst zuzüglich aller verbundenen Unternehmen derselben Wahlgruppe – unabhängig vom Wahlbezirk – berücksichtigt.

Soweit ein Vertreter eines verbundenen Unternehmens auch zur Wahl zur Vollversammlung kandidiert, bleiben die Beschäftigten dieses verbundenen Unternehmens unberücksichtigt.

Die Berechnung der Beschäftigtenzahl erfolgt gemäß § 267 Abs. 5 HGB analog. Beschäftigte im Sinne dieser Wahlordnung sind auf Grund privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtete Personen im Sinne von § 611a BGB. Zu den Beschäftigten zählen nicht geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SBG IV sowie die in § 13a Abs. 3 Satz 7 ErbStG genannten Beschäftigten.

(7) Die Sitzverteilung erfolgt innerhalb von Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Stimmenzahl. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält, soweit sich aus der Anwendung von Absatz 8 bis 10 nichts anderes ergibt.

(8) Die Zuordnung nach Betriebsgrößenklassen hat Vorrang vor der Sitzverteilung nach der Stimmenzahl. Soweit erforderlich, werden innerhalb des Wahlbezirks der jeweiligen Wahlgruppe die Sitze mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl ersetzt.

(9) Die Zuordnung nach Wirtschaftszweigen/Branchen hat Vorrang vor der Zuordnung nach Betriebsgrößenklassen und Stimmenzahl. Soweit erforderlich, werden zunächst die Sitze mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl außerhalb der Zuordnung nach Betriebsgrößenklassen ersetzt. Soweit dies für die Zuordnung nach Wirtschaftszweigen/ Branchen nicht ausreicht, werden die Sitze nach Betriebsgrößenklassen mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl ersetzt.

(10) Die Zuordnung nach Kreisen (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm) hat Vorrang vor der Zuordnung nach Wirtschaftszweigen/Branchen, Betriebsgrößenklassen und Stimmenzahl. Soweit erforderlich, werden die Sitze mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl außerhalb der Zuordnung nach Wirtschaftszweigen/Branchen und Betriebsgrößenklassen ersetzt. Soweit dies für die Zuordnung nach Kreisen nicht ausreicht, werden zunächst die Sitze von Betriebsgrößenklassen und anschließend die Sitze nach Wirtschaftszweigen/ Branchen mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl ersetzt.

(11) Wenn innerhalb des Wahlbezirks einer Wahlgruppe nicht genügend Kandidaten zur Erreichung der Mindestsitze nach Betriebsgrößenklassen, Wirtschaftszweigen/Branchen oder Kreiszuordnung vorhanden sind, bleiben diese Kriterien bei der Verteilung der Mindestsitze insoweit unberücksichtigt. Die Gesamtzahl der Sitze eines Wahlbezirks einer Wahlgruppe bleibt davon unberührt.

(12) Die unmittelbar gewählten Mitglieder können gemäß § 1 Abs. 3 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:

  • Wahlgruppe I bis zu 2 Mitglieder,
  • Wahlgruppe II bis zu 2 Mitglieder,
  • Wahlgruppe III bis zu 1 Mitglied,
  • Wahlgruppe IV bis zu 1 Mitglied,
  • Wahlgruppe V bis zu 2 Mitglieder.

Dabei sind im Hinblick auf die Spiegelbildlichkeit insbesondere die Kriterien Wirtschaftszweig/Branche, Kreiszuordnung sowie Betriebsgrößenklasse zu berücksichtigen.

(1) Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl auf Vorschlag des Präsidiums einen Wahlausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Sie können auch in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen, er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt unter Berücksichtigung des IHK-Gesetzes, der IHK-Satzung und der Wahlordnung die Modalitäten der Wahl, insbesondere Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerlisten, wann und wie Wahlvorschläge gemacht werden können und den Zeitpunkt, an welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

(1) Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Identnummer, Wirtschaftszweig, Wahlgruppe und Wahlbezirk der Wahlberechtigten.

(2) Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zugrunde und weist die Wahlberechtigten nach den Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk dieses anderen Wahlberechtigten zugewiesen.

(3) Die Wählerlisten können für die Dauer von 5 Arbeitstagen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe und den jeweiligen Wahlbezirk.

(4) Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk können bis eine Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden.

Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.

(5) Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor dem Ende der Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 entstanden ist.

(6) Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift, Emailadresse und Wirtschaftszeig von Wahlberechtigten seiner Wahlgruppe und seines Wahlbezirks zu übermitteln. Die Kandidaten und deren Bevollmächtigte haben sich schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

(1) Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 7 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 8 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.

(2) Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, spätestens bis drei Wochen nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe, in jedem Wahlbezirk, in jedem Kreis (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm), in jedem Wirtschaftszweig/Branche und in jeder Betriebsgrößenklasse zu wählen sind.

(1) Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail.

Kandidaten können nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die/den sie selbst bzw. die IHK-Zugehörigen, von denen ihre Wählbarkeit abgeleitet wird, gemäß § 8 Abs. 5 wählen können.

Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe und deren Wahlbezirk ergibt die Kandidatenliste. Die Kandidatenliste ist um Kreise (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm), Wirtschaftszweige/Branchen und Betriebsgrößenklassen zu ergänzen, soweit diese Kriterien im Wahlbezirk der jeweiligen Wahlgruppe gem. § 6 Abs. 5 zu berücksichtigten sind. Die Kandidaten werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.

(2) Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift sowie gegebenenfalls dessen Wirtschaftszweig/Branche und Betriebsgrößenklasse aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Kandidaten beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.

(3) Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Kandidaten, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert die Kandidaten unter Fristsetzung auf, heilbare Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in Absatz 4 genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Kandidaten, so ergeht die Aufforderung an jeden Kandidaten, auf den sich die Mängel beziehen. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Kandidat nicht in die Kandidatenliste aufgenommen.

(4) Ein unheilbarer Mangel liegt insbesondere vor, wenn

a) die Einreichungsfrist nicht eingehalten wurde,
b) das Formerfordernis nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten wurde,
c) der Kandidat nicht wählbar ist,
d) der Kandidat nicht identifizierbar ist,
e) die Zustimmungserklärung des Kandidaten fehlt.

(5) Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als im Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind. Geht für einen Wahlbezirk in einer Wahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.

(6) Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Funktion im Unternehmen und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens sowie Kreiszuordnung (Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Stadtkreis Ulm), Wirtschaftszweig/Branche und Betriebsgrößenklasse, soweit dies im Wahlbezirk der jeweiligen Wahlgruppe gem. § 6 Abs. 5 zu berücksichtigendes Kriterium ist. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Es zählt die zuerst in die Wahlurne (elektronische oder Briefwahlurne) eingehende Stimme. Eine danach eingehende Stimme wird zurückgewiesen.

(1) Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten die Wahlunterlagen, bestehend aus den Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl und den Unterlagen für die Briefwahl. Sie sind als vertrauliche Wahlunterlagen zu kennzeichnen.

(2) Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.

(3) Für die Briefwahl werden den Wahlberechtigten folgende Unterlagen übermittelt:

(a) Einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
(b) Einen Stimmzettel,
(c) Einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung „IHK-Wahl“ (Stimmzettelumschlag),
(d) Einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).

(4) Die Wahlunterlagen enthalten den Hinweis, dass die Stimmabgabe durch den Wahlausübungsberechtigten persönlich und unbeobachtet sowie nur einmal – entweder in der elektronischen Form oder per Briefwahl – erfolgen darf.

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal. Die Authentifizierung für den elektronischen Zugang zum Stimmzettel erfolgt gemäß der Zugangsdaten nach § 12 Abs. 2. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel. Das Wahlportal ermöglicht die Stimmabgabe mittels Aufruf eines elektronischen Stimmzettels.

(2) Der Wahlberechtigte ist über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit seine Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wahlausübungsberechtigten vor Beginn der Anmeldung und Authentifizierung in elektronischer Form zu bestätigen.

(3) Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 10 Abs. 1). Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie im Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.

(4) Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.

(5) Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.

(6) Der Wahlausübungsberechtigte muss bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, seine Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlausübungsberechtigten zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wahlausübungsberechtigten am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.

(7) Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wahlausübungsberechtigte darauf hinzuweisen, wenn er keinen, weniger oder mehr Kandidaten gekennzeichnet hat, als im Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind.

(8) Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.

(1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn von diesem Wahlberechtigten bereits eine Stimme elektronisch oder per Briefwahl erfasst wurde.

(2) Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wahlausübungsberechtigten in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.

(3) Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss anonymisiert und nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmeingabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob ein Wahlberechtigter elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.

(4) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste auf verschiedener Serverhardware geführt werden oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in Deutschland stehen.

(5) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).

(6) Die Einzelheiten kann der Wahlausschuss festlegen.

(1) Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(2) Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl erfolgt durch den Wahlausschuss autorisiert.

(3) Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.

(4) Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.

(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um unbemerkte Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

(1) Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.

(2) Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen, die Wahlberechtigten sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.

(4) Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die vom Wahlausschuss aufgrund von Störungen beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

(1) Die Briefwahl erfolgt durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 10 Abs. 1).

(2) Zur Wahlausübung berechtigt ist der IHK-Zugehörige selbst oder eine Person, die zur Wahlausübung bevollmächtigt ist und dazu die Wahlunterlagen des Wahlberechtigten erhalten hat.

(3) Der Wahlausübungsberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie im Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er jeweils das Feld vor deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.

(4) Der Wahlausübungsberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag zu legen und diesen zu verschließen. Anschließend ist der verschlossene Stimmzettelumschlag und der unterzeichnete Wahlschein im Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen (§ 7 Abs. 2).

(5) Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Feststellung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Stellt die IHK bei Prüfung der Wahlberechtigung fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe oder eine Stimmabgabe per Briefwahl erfolgt ist, so ist der eingegangene Stimmzettelumschlag von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt noch keine Stimmabgabe vor, so wird die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt.

(1) Die Auszählung der Stimmen ist für IHK-Zugehörige öffentlich.

(2) Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch und der per Briefwahl abgegebenen Stimmen. Die Ergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl werden jeweils gesondert festgestellt und vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.

(3) Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus und berechnet das Teilergebnis der elektronischen Wahl.

(4) Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.

(5) Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.

(6) Auf der Grundlage der Teilergebnisse der elektronischen Wahl und der Briefwahl stellt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl fest, welches vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet wird.

(1) Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.

(2) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel

a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
d) die nicht in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag eingehen.

(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.

(4) Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht vollständig ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

(1) Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken die Kandidaten, denen gemäß § 6 Abs. 5 bis 11 Sitze zuzuordnen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Nachfolgemitglieder (§ 2).

(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge und die Namen der Nachfolgemitglieder (§ 2 Abs. 1 Satz 1) in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl bekannt.

(3) Über die Veröffentlichung weiterer Informationen zum Wahlergebnis entscheidet die Vollversammlung. Sollen weitere Informationen veröffentlicht werden, ist darüber rechtzeitig in einer Wahlbekanntmachung zu informieren.

Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.

(1) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.

(2) Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung des Wahlausschusses über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

(1) Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder (Wahlpersonen) in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen vom Präsidium mit schriftlicher Begründung der Vollversammlung vorgeschlagen werden; der Vorschlag muss die Angaben nach § 10 Abs. 2 enthalten. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach § 4 Abs. 1 und die sonstigen Voraussetzungen und informiert die Mitglieder der Vollversammlung nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 der Satzung der IHK Ulm unter Beifügung der Begründung.

(2) Die Wahl kann frühestens in der der konstituierenden Sitzung nachfolgenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen.

(3) Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.

(4) Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz geheim durchgeführt. Der Stimmzettel enthält für jeden Kandidaten die Optionen „ja“, „nein“ und „Enthaltung“. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.

(5) Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 24 bekanntzumachen.

(6) Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 22 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 3 wahlberechtigt in der betreffenden Wahlgruppe und dem betreffenden Wahlbezirk ist.

(1) Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Webseite der IHK Ulm www.ihk.de/ulm unter Angabe des Tags der Einstellung.

(2) Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist, aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.

(3) Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

Diese Wahlordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 17. Oktober 2017 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Ulm, den 25. Oktober 2022
Industrie- und Handelskammer Ulm

gez.
Dr. Jan Stefan Roell
Präsident

gez.
Petra Engstler-Karrasch
Hauptgeschäftsführerin

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat die Neufassung der Wahlordnung mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 (Az: WM42-42-358/88) genehmigt.

Hinweis: Die Bekanntmachung der Wahlordnung der IHK Ulm erfolgte am 28. Oktober 2022 im Bundesanzeiger.

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Ass. jur. Cynthia Krauss
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